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Frage der Woche: „Was darf ich überhaupt noch fotografieren?“

Frage: „Ich mache gerne Aufnahmen von meinen Kindern bei Fußballspielen im Verein. Darf ich das überhaupt noch, oder macht mir die DSGVO einen Strich durch die Rechnung?“

Antwort: Diese Frage ist in der Tat nicht ganz so einfach zu beantworten, denn abgebildete Personen sind sowohl durch die DVGVO als auch durch das KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) geschützt. Als Faustregel gilt: Das Persönlichkeitsrecht gilt als verletzt, wenn sich eine Person auf dem Foto identifizieren lässt, beispielsweise durch das Gesicht oder bestimmte Kleidung. Greift keine gesetzliche Ausnahme (dazu gleich mehr) müssen Sie die Person also um Erlaubnis fragen. Die kann auf verschiedene Arten erfolgen: Entweder mündlich oder durch posieren. Am sichersten ist natürlich die schriftliche Variante samt Unterschrift.

Wer so ein Bild veröffentlichen will, muss definitiv einige Personen um Erlaubnis fragen.

KUG statt DSGVO

Eine Erlaubnis benötigen Sie aber nur dann, wenn Sie vorhaben das Foto zu veröffentlichen oder zu teilen, etwa per E-Mail mit Freunden, auf Ihrer Internetseite oder in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram. In diesem Fall begründet das Recht am eigenen Bild diesen Schutz. Dagegen ist es erlaubt, andere Personen auch ohne deren Einwilligung zu fotografieren, wenn die Bilder allein für den privaten Gebrauch gedacht sind, und Sie sie beispielsweise nur auf der Festplatte horten oder in einem Fotoalbum verewigen. Voraussetzung dafür ist, dass der Abgebildete der Aufnahme nicht eindeutig widerspricht.

Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen, die allerdings eher selten zum Zuge kommen.

  • Fotos von sogenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte, wie von Politikern, Schauspielern oder prominenten Sportlern, dürfen Sie zu Informationszwecken ohne Einwilligung veröffentlichen.
  • „Relative Personen“ der Zeitgeschichte, die aufgrund eines aktuellen Ereignisses kurz in der Öffentlichkeit stehen, dürfen Sie ebenfalls ungefragt knipsen.
  • Dasselbe gilt für Fotos, auf denen Personen als sogenanntes Beiwerk, etwa vor einer Sehenswürdigkeit erscheinen.
Für dieses Foto wäre keine Zustimmung von den abgebildeten Personen nötig, weil das Brandenburger Tor im Mittelpunkt des Fotos steht.

Ausnahmen nur für Prominente

Aufpassen müssen Sie wiederrum auf Versammlungen: Denn nur weil sich jemand in die Öffentlichkeit begibt und zum Beispiel demonstriert, bedeutet das noch lange nicht, dass die Person keine Portraits dulden muss (sofern sie nicht prominent ist). Fotos von Versammlungen sind also nur dann erlaubt, wenn Sie in die Menschenmenge hineinfotografieren und keine einzelne Person in den Mittelpunkt stellen.

Hohe Strafen drohen

Die zugegeben komplizierten Regeln sollten Sie unbedingt beachten. Denn bei Missachtung drohen empfindliche Strafen. Können Sie etwas bei einer Veröffentlichung eines Fotos mit erkennbaren Personen weder eine Einwilligung noch eine gesetzliche Ausnahme vorweisen, handelt es sich laut § 33 KUG um eine Straftat. Es drohen empfindliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.

Tipp: Beim Fußballspielen fotografieren Sie Ihre Kinder am besten mit viel Tiefenunschärfe. Dadurch verschwimmt der Hintergrund und somit die sich dort aufhaltenden Personen. Stellen Sie die Blende also möglichst offen ein (kleiner Blendenwert).

Die Person im Hintergrund ist durch die Tiefenunschärfe nicht zu identifizieren. Handelt es sich beim Spieler im Vordergrund also um das eigene Kind, dürften Sie es veröffentlichen.